Wenn eine Maschine in Verkehr gebracht werden soll, muss sie eine Konformitätserklärung bekommen. Die Maschinenrichtlinie gibt den Inhalt der Konformitätserklärung vor:
- Die Bezeichnung der Firma sowie die Anschrift des Herstellers und des Bevollmächtigten für die Zusammenstellung der Technischen Dokumentation.
- Sofern ein Bevollmächtigter zur Erfassung der technischen Unterlagen festgelegt wurde, muss dessen Anschrift angegeben werden. Der Bevollmächtigte muss einen Sitz in der Gemeinschaft haben.
- Die Maschine oder Anlage muss beschrieben und identifiziert werden. Dies schließt die allgemeine Bezeichnung, das Modell, den Typ, die Funktion, die Handelsbezeichnung und die Seriennummer ein.
- Eine Erklärung darüber, dass die Maschine oder Anlage den vorgegebenen Bestimmungen der relevanten Richtlinien und gegebenenfalls weiteren Vorgaben, zum Beispiel harmonisierten Normen, genügt. Es müssen Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der EU angegeben werden.
- Wenn eine benannte Stelle erforderlich ist, müssen auch für diese Name, Anschrift und Kennnummer angegeben werden.
- Ort und Datum der Konformitätserklärung.
- Angaben zur Person, die die Konformitätserklärung im Namen des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten ausgibt, inklusive Unterschrift.
- Unter Umständen sind weitere Angaben zu machen.
midok® gibt Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung nicht nur in Sachen Ihrer Konformitätserklärung.